+Artikel 91 (8)
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Artikel 91 (8)
Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Unternehmen und deren Nominierungsausschüssen, falls solche eingerichtet wurden, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Diversität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb des Leitungsorgans fördern. Zu diesem Zweck sorgen die Unternehmen für eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans.
1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí
1.2 Ceanglais aitheanta
1.3 Caighdeáin ghaolmhara
2. Ceanglais aitheanta
Ceanglais
| Foinse |
Ceanglas |
3. Caighdeáin ghaolmhara
Caighdeáin
| Foinse |
Ceanglas |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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