|
+Artikel 91 (11) |
Artikel 91 (11)Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus:
a)
dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies in Bezug auf die Umstände im Einzelfall und auf Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Unternehmens als ausreichend anzusehen ist,
b)
den Konzepten des guten Leumunds, der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 2a,
c)
dem Konzept der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die das Leitungsorgan nach Absatz 2b kollektiv besitzen muss,
d)
dem Konzept des angemessenen Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne von Absatz 7,
e)
dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 8 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium.
f)
den Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen. 1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí1.2 Ceanglais aitheanta1.3 Caighdeáin ghaolmhara2. Ceanglais aitheanta
3. Caighdeáin ghaolmhara
|