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+Artikel 141 (2) |
Artikel 141 (2)Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 und melden diesen der zuständigen Behörde. In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, dürfen die Institute vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
a)
eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,
b)
eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder
c)
Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen. 1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí1.2 Ceanglais aitheanta1.3 Caighdeáin ghaolmhara2. Ceanglais aitheanta
3. Caighdeáin ghaolmhara
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