+Artikel 1 (7)

Artikel 1 (7)

Die Behörde errichtet — als integralen Bestandteil der Behörde — einen Ausschuss, der sie in der Frage berät, wie ihre Tätigkeiten und Maßnahmen unter vollständiger Einhaltung der geltenden Vorschriften spezifischen Unterschieden, die innerhalb des Sektors in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität von Risiken, Geschäftsmodelle und -praktiken sowie die Größe von Finanzinstituten und von Märkten bestehen, Rechnung tragen sollten, soweit diese Faktoren im Rahmen der betreffenden Vorschriften relevant sind.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
  • EULAW_DE -

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