+Artikel 59 (2)

Artikel 59 (2)

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und das Personal der Behörde, das Unterstützung bei der Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte leistet, dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
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