+Artikel 16 (4)

Artikel 16 (4)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Behörden in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel bewerten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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