Artikel 19 (5)
Nachdem die Einrichtung alle erforderlichen Informationen gemäß Absatz 4 übermittelt hat und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständige Behörde den Eintragungsantrag bewertet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, nimmt die Behörde innerhalb von 12 Wochen nach Eingang des Antrags auf Registrierung die Eintragung der Einrichtung in das öffentliche nationale Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen vor. Die Eintragung gilt in allen Mitgliedstaaten. Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde teilt der Kommission jede Registrierung mit. Die Kommission nimmt diese Registrierung in das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen auf.
1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí
1.2 Ceanglais aitheanta
1.3 Caighdeáin ghaolmhara
2. Ceanglais aitheanta
Ceanglais
| Foinse |
Ceanglas |
3. Caighdeáin ghaolmhara
Caighdeáin
| Foinse |
Ceanglas |
- Builddate: 03.06.2022 00:00:00 -Doknr: CELEX:32022R0868
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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