+Artikel 15 (4)

Artikel 15 (4)

Die Institute übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a) 

der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %;

b) 

der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil liegt über 2 %.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3.

Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
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