+Airteagal 21 Formáidí malartaithe sonraí agus faisnéis a ghabhann le tíolacthaí
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Airteagal 21 Formáidí malartaithe sonraí agus faisnéis a ghabhann le tíolacthaí
1. Forbhreathnú
| Teideal |
Rialáil |
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Artikel 21 (1)
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Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:
a)
Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;
b)
Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
i)
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;
ii)
Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen;
iii)
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
c)
Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;
d)
juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
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Artikel 21 (2)
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Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
a)
den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
c)
Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,
d)
die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
e)
den Konsolidierungskreis.
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1.1 Tagairtí
1.2 Ceanglais aitheanta
1.3 Caighdeáin ghaolmhara
2. Ceanglais aitheanta
Ceanglais
| Foinse |
Ceanglas |
3. Caighdeáin ghaolmhara
Caighdeáin
| Foinse |
Ceanglas |
- Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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