+VAG § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten

VAG § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten

(1) Versicherungsunternehmen haben durch geeignete Prozesse und Verfahren sicherzustellen, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die deren Berechnung zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.

(2) Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Berechnungen des besten Schätzwerts und den Erfahrungsdaten, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden oder der zugrunde liegenden Annahmen vorzunehmen.

1. Pregled

,
Naslov Regulativa

1.1 Reference

1.2 Utvrđeni zahtjevi

1.3 Povezani standardi

2. Utvrđeni zahtjevi

Zahtjevi
Izvor Zahtjev

3. Povezani standardi

Standardi
Izvor Zahtjev
  • Builddate: 2026-10-19 21:55:08 -Doknr: BJNR043410015BJNE008800000
  • DELAW -

    German Law - published at Gesetze im Internet