|
+Artikel 65 5 |
Artikel 65 5(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden übermitteln sich unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU gegenseitig zusätzliche Informationen, um die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu erleichtern. 1. Pregled
1.1 Reference1.2 Utvrđeni zahtjevi1.3 Povezani standardi2. Utvrđeni zahtjevi
3. Povezani standardi
|