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+Artikel 23 (2) |
Artikel 23 (2)Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Informationen dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Die Parteien haben eine solche regelmäßige Information im Kreditvertrag vereinbart;
b)
die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurück;
c)
der neue Referenzzinssatz wird rechtzeitig auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;
d)
die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch auf folgenden Wegen eingesehen werden:
i)
in den Geschäftsräumen des Kreditgebers,
ii)
wenn der Kreditgeber über eine Website verfügt, auf dieser Website und
iii)
wenn der Kreditgeber über eine mobile Anwendung verfügt, über diese mobile Anwendung. 1. Pregled
1.1 Reference1.2 Utvrđeni zahtjevi1.3 Povezani standardi2. Utvrđeni zahtjevi
3. Povezani standardi
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