+Artikel 27b (5)
|
Artikel 27b (5)
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung erforderlichen Informationen. Der interessierte Erwerber übermittelt der zuständigen Behörde diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27a Absatz 1. Die verlangten Informationen müssen für die Art des beabsichtigten Erwerbs verhältnismäßig und angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind.
1. Pregled
1.1 Reference
1.2 Utvrđeni zahtjevi
1.3 Povezani standardi
2. Utvrđeni zahtjevi
3. Povezani standardi
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|