+Artikel 25 (1)
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Artikel 25 (1)
Für den Fall, dass ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber Information über diese Möglichkeit sowie Informationen über den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung dieses Sollzinssatzes, etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, in diesen Vertrag aufnehmen muss. Der Kreditgeber stellt dem Verbraucher diese Informationen in jedem Fall regelmäßig auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung.
1. Áttekintés
1.1 Hivatkozások
1.2 Azonosított követelmények
1.3 Kapcsolódó szabványok
2. Azonosított követelmények
Követelmények
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Követelmény |
3. Kapcsolódó szabványok
Szabványok
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Követelmény |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
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