+CON.11.1.A1 Einhaltung der Grundsätze zur VS-Verarbeitung mit IT nach § 3, 4 und 6 und Nr. 1 Anlage V zur VSA (B)

CON.11.1.A1 Einhaltung der Grundsätze zur VS-Verarbeitung mit IT nach § 3, 4 und 6 und Nr. 1 Anlage V zur VSA (B)

VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD DÜRFEN NUR mit VS-IT verarbeitet, die hierfür freigegeben ist. Private IT DARF NICHT für die Verarbeitung von Verschlusssachen eingesetzt werden. Bei der Verarbeitung von VS mit VS-IT MUSS der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" eingehalten werden. Es DÜRFEN NUR Personen Kenntnis von einer VS erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis erhalten müssen. Personen DÜRFEN NICHT umfassender oder eher über eine VS unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Die Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ SOLLTE, insbesondere falls die VS-IT durch mehrere Benutzende verwendet wird, primär über technische Maßnahmen sichergestellt werden.

Nach dem Grundsatz der mehrschichtigen Sicherheit MÜSSEN personelle, organisatorische, materielle und technische Maßnahmen getroffen werden, die in ihrem Zusammenwirken

  • Risiken eines Angriffs reduzieren (Prävention),
  • Angriffe erkennbar machen (Detektion) und
  • im Falle eines erfolgreichen Angriffs die negativen Folgen begrenzen (Reaktion).

Bei der Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Bausteins MÜSSEN die relevanten Technischen Leitlinien des BSI (BSI TL) beachtet werden. Falls von den BSI TL abgewichen werden soll, dann DARF dies NUR in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem BSI erfolgen.

1. Panoramica

Titolo Standard

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Regolamentazioni correlate

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Regolamentazioni correlate

Regolamentazioni
Fonte Regolamentazione

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