+CON.11.1.A7 Kennzeichnung von elektronischen VS und Datenträgern nach §§ 20, 54 und Anlage III, V und VIII zur VSA (B)

CON.11.1.A7 Kennzeichnung von elektronischen VS und Datenträgern nach §§ 20, 54 und Anlage III, V und VIII zur VSA (B)

Elektronische VS MÜSSEN nach den Vorgaben der VSA gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung MUSS bei der Verarbeitung von VS mit VS-IT während der gesamten Dauer ihrer Einstufung jederzeit erkennbar sein. Die Kennzeichnung MUSS auch bei kopierten, elektronisch versendeten oder ausgedruckten VS erhalten bleiben. Falls die Beschaffenheit elektronischer VS eine Kennzeichnung nach VSA nicht zulässt, dann MÜSSEN VS sinngemäß gekennzeichnet werden.

Der Dateiname einer elektronischen VS SOLLTE eine Kennzeichnung enthalten, die den VS-Charakter des Inhalts erkennen lässt, ohne die VS öffnen zu müssen. E-Mails MÜSSEN entsprechend des Musters 11 der Anlage VIII zur VSA gekennzeichnet werden.

Falls eine elektronische Kennzeichnung von VS (im Sinne von Metadaten) verwendet werden soll, dann MUSS geprüft werden, ob diese IT-Sicherheitsfunktionen übernimmt (siehe CON.11.1.A3 Einsatz von IT-Sicherheitsprodukten nach §§ 51, 52 VSA).

Datenträger, auf denen elektronische VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD durch Produkte ohne Zulassungsaussage verschlüsselt gespeichert sind, MÜSSEN mit dem Geheimhaltungsgrad der darauf gespeicherten VS gekennzeichnet werden. Falls sich durch die Zusammenstellung der VS auf dem Datenträger ein Datenbestand ergibt, welcher eine höhere Einstufung erforderlich macht, dann MUSS der Datenträger selbst als VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH behandelt und gekennzeichnet werden.

1. Panoramica

Titolo Standard

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Regolamentazioni correlate

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Regolamentazioni correlate

Regolamentazioni
Fonte Regolamentazione

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