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+CON.11.1.A13 Löschung elektronischer VS, Vernichtung von Datenträgern und IT-Produkten nach §§ 32, 56 und Nr. 8 Anlage V zur VSA (B) |
CON.11.1.A13 Löschung elektronischer VS, Vernichtung von Datenträgern und IT-Produkten nach §§ 32, 56 und Nr. 8 Anlage V zur VSA (B)Um VS oder Datenträger zu löschen, die mit einem IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt wurden, MUSS der Schlüssel unter Beachtung der SecOPs gelöscht werden. Sollen elektronische VS gelöscht werden, die nicht durch ein IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt wurden, dann MUSS der gesamte Datenträger oder das IT-Produkt, auf dem VS gespeichert sind, mittels eines IT-Sicherheitsprodukts mit Zulassungsaussage gelöscht werden. Die Datenträger oder IT-Produkte MÜSSEN gelöscht werden, bevor sie die gesicherte Einsatzumgebung dauerhaft verlassen. Sie MÜSSEN physisch vernichtet werden, falls sie nicht gelöscht werden können. Für die Vernichtung MÜSSEN Produkte oder Verfahren eingesetzt oder Dienstleister beauftragt werden, die die Anforderungen der BSI TL - M 50 erfüllen. Die zuvor beschriebenen Teilanforderungen MÜSSEN auch bei defekten Datenträgern und IT-Produkten eingehalten werden. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Regolamentazioni correlate2. Requisiti identificati
3. Regolamentazioni correlate
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