+Artikel 41 6

Artikel 41 6

(6)   Jede Person, die als unabhängiger Bewerter in Betracht gezogen oder als unabhängiger Bewerter benannt wird, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie verfügt im Einklang mit den geltenden Verhaltenskodizes und beruflichen Verhaltensregeln über Strategien und Verfahren zur Ermittlung jeglicher tatsächlicher oder potenzieller Interessen, die als wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 2 betrachtet werden können;

b)

sie benachrichtigt die bestellende Behörde oder jede andere in Absatz 2 genannte Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung der Aufgabe ermächtigt ist, unverzüglich über jedes tatsächliche oder potenzielle Interesse, das nach Einschätzung des unabhängigen Bewerters von der Behörde als wesentliches Interesse gemäß Absatz 2 betrachtet werden könnte;

c)

sie ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder andere an der Durchführung der Bewertung Beteiligte kein wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 2 haben.

1. Panoramica

,
Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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