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+Artikel 57 3 |
Artikel 57 3(3) Im Hinblick auf die wirksame und effiziente Koordinierung zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium übermitteln die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde einander sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die Kollegien ihre Aufgaben gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen können. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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