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+Artikel 58 1 |
Artikel 58 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist für die Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, falls diese nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, verantwortlich. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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