(2) Sind die Vorschriften für den Banken- oder Wertpapierdienstleistungssektor anzuwenden, so gelten als Solvabilitätsanforderungen für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die in Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen und die in dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Anforderung, über die Eigenmittelanforderungen hinausgehende Eigenmittel vorzuhalten, einschließlich einer aus der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Artikel 73 dieser Richtlinie resultierenden Anforderung, jede von einer zuständigen Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verhängte Anforderung, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 dieser Richtlinie sowie Maßnahmen, die nach Artikel 458 oder Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden.