+Artikel 29 (1)

Artikel 29 (1)

Die Zahlungsdienstleister verfügen über Prozesse, die sicherstellen, dass alle Zahlungsvorgänge und anderen Interaktionen mit dem Zahlungsdienstnutzer, mit anderen Zahlungsdienstleistern und mit anderen Einrichtungen, einschließlich Händlern, im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsdienstes zurückverfolgt werden können, wobei sichergestellt sein muss, dass von allen für die elektronische Transaktion maßgeblichen Ereignissen in jedem Stadium nachträglich Kenntnis erlangt werden kann.

1. Panoramica

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Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
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