(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister, den Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellte Glossar einschließlich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nicht irreführend ist.