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+Artikel 10 2 |
Artikel 10 2(2) Der empfangende Zahlungsdienstleister nimmt den Kontowechsel vor, sobald er die Ermächtigung des Verbrauchers erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen. Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel eingeleitet wurde, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 3 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, konkret die eingehenden Überweisungen, die Daueraufträge und die Lastschriftmandate zu bestimmen, die bei dem Kontowechsel transferiert werden sollen. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher zudem ermöglichen, das Datum anzugeben, ab dem Daueraufträge und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind. Dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen, die gemäß Absatz 4 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden, erhalten hat. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Verbraucher seine Ermächtigung schriftlich gibt und ihm eine Kopie der Ermächtigung ausgehändigt wird. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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