(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen:
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a)
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Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel 10;
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b)
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Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
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c)
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etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;
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d)
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alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden; und
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e)
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Verfahren zur alternativen Streitbeilegung im Sinne des Artikels 24.
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Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Zahlungsdienstleister noch weitere Informationen bereitstellen müssen, unter anderem gegebenenfalls auch Angaben, anhand deren festgestellt werden kann, welchem Einlagensicherungssystem in der Union der Zahlungsdienstleister angehört.