+Artikel 17 1
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Artikel 17 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:
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a)
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Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;
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b)
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Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
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c)
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Dienste, die innerhalb der Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;
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d)
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Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:
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ii)
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Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;
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iii)
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Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.
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Kreditinstitute bieten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Dienste in dem Umfang an, in dem sie sie bereits für Verbraucher anbieten, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind.
1. Panoramica
| Titolo |
Regolamentazione |
,
1.1 Riferimenti
1.2 Requisiti identificati
1.3 Standard correlati
2. Requisiti identificati
Requisiti
| Fonte |
Requisito |
3. Standard correlati
- Builddate: 28.08.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0092
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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