(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sowie für die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung getroffen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und gezielt ausgerichtet sind, insbesondere wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen.