+Artikel 2 (2)

Artikel 2 (2)

Diese Richtlinie gilt nicht für Folgendes:

a) 

Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind;

b) 

Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, bestimmt sind;

c) 

Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000  EUR beträgt;

d) 

Kreditverträge, bei denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Kredit als Nebenleistung entweder zinsfrei gewähren oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen anbieten und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden;

e) 

Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut, die bzw. das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;

f) 

Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind;

g) 

Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist;

h) 

Zahlungsaufschübe, bei denen:

i) 

ein Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer – ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet – dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der von diesem Warenlieferanten gelieferten Waren oder von diesem Dienstleistungserbringer erbrachten Dienstleistungen einräumt,

ii) 

der Kaufpreis zins- und gebührenfrei zu zahlen ist - mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind, und

iii) 

die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist.

Im Fall von Zahlungsaufschüben, die von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, angeboten werden, wenn diese Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Dienstleistungen der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), für die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU geschlossen werden, anbieten, ist diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auf Fälle beschränkt, in denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

i) 

ein Dritter bietet weder einen Kredit an noch erwirbt ein Dritter ein Zahlungsanspruch;

ii) 

die Zahlung ist vollständig binnen 14 Tagen nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zu leisten; und

iii) 

der Kaufpreis ist zins- und gebührenfrei zu zahlen mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind;

i) 

Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben;

j) 

Kreditverträge, bei denen der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen hinterlegten Gegenstand beschränkt;

k) 

Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen;

l) 

Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen; für alle unbefristeten Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, gelten jedoch die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39.

1. Panoramica

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Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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