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+Artikel 21 (2) |
Artikel 21 (2)Sofern Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung. Aus dem in Unterabsatz 1 genannten Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Ferner sind in dem Tilgungsplan die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den anhand des Sollzinssatzes berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln. Im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung dieses Sollzinssatzes oder dieser Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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