|
+Artikel 24 (1) |
Artikel 24 (1)Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, mittels Kontoauszügen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger informieren muss, die die folgenden Elemente enthalten:
a)
den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;
b)
die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme;
c)
den Saldo und das Datum des letzten Kontoauszugs;
d)
den neuen Saldo;
e)
das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;
f)
den angewendeten Sollzinssatz;
g)
etwaige erhobene Entgelte;
h)
gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Mindestbetrag. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
|