+Artikel 40 Außergerichtliche Streitbeilegung
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Artikel 40 Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Panoramica
| Titolo |
Regolamentazione |
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Artikel 40 (1)
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher Zugang zu angemessenen, zügigen und wirksamen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditgebern oder Kreditvermittlern haben, die Rechte und Pflichten nach der vorliegenden Richtlinie im Zusammenhang mit Kreditverträgen betreffen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Stellen, die außergerichtliche Streitbeilegung durchführen. Solche außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
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Artikel 40 (2)
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Die Mitgliedstaaten ermutigen die Stellen, die die in Absatz 1 genannte außergerichtliche Streitbeilegung durchführen, zur Zusammenarbeit, damit grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.
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1.1 Riferimenti
1.2 Requisiti identificati
1.3 Standard correlati
2. Requisiti identificati
Requisiti
| Fonte |
Requisito |
3. Standard correlati
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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