+Artikel 65 (2)
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Artikel 65 (2)
Gelten die Pflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage jener Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans, die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Inhaber von Schlüsselfunktionen, andere Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich, wie in Artikel 92 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie aufgeführt, wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, und gegen andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängen können.
1. Panoramica
| Titolo |
Regolamentazione |
,
1.1 Riferimenti
1.2 Requisiti identificati
1.3 Standard correlati
2. Requisiti identificati
Requisiti
| Fonte |
Requisito |
3. Standard correlati
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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