+Artikel 70 (5)

Artikel 70 (5)

Die EBA legt der Kommission bis zum 18. Juli 2029 einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus bewertet die EBA in diesem Zusammenhang etwaige Unterschiede bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen zwischen den zuständigen Behörden. Insbesondere überprüft die EBA:

a) 

den Umfang der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sanktionen in grenzüberschreitenden Fällen oder bei Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren;

b) 

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei grenzüberschreitenden Fällen;

c) 

von einer zuständigen Behörde entwickelte bewährte Verfahren, die im Bereich von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnten;

d) 

die Wirksamkeit und den Grad der Angleichung im Hinblick auf die Durchsetzung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der gegen natürliche oder juristische Personen, die nach nationalem Recht als für den Verstoß verantwortlich ermittelt wurden, verhängten Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen.

1. Panoramica

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Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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