+Artikel 76 (5)

Artikel 76 (5)

Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG ( 30 ) der Kommission sicher, dass die Institute interne Kontrollfunktionen besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig sind, und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) 

die internen Kontrollfunktionen die ordnungsgemäße Erkennung, Messung und Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleisten,

b) 

die internen Kontrollfunktionen einen umfassenden Überblick über das gesamte Risikospektrum vermitteln, dem das Institut ausgesetzt ist,

c) 

die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und die Kontrolle über die wirksame Umsetzung der Risikostrategie hat,

d) 

die Funktion des internen Audits eine unabhängige Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Risikostrategie des Instituts durchführt,

e) 

die Rechtsbefolgungsfunktion das Compliance-Risiko bewertet und verringert und sicherstellt, dass die Risikostrategie des Instituts dem Compliance-Risiko Rechnung trägt und dass das Compliance-Risiko bei allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement angemessen berücksichtigt wird.

1. Panoramica

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Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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