Artikel 131 (18)
Unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, nach welchen Methoden die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, als G-SII ermittelt und nach welcher Methode die Teilkategorien bestimmt werden sowie die Einstufung der G-SRI in die Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz erfolgt. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
1. Panoramica
| Titolo |
Regolamentazione |
,
1.1 Riferimenti
1.2 Requisiti identificati
1.3 Standard correlati
2. Requisiti identificati
Requisiti
| Fonte |
Requisito |
3. Standard correlati
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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