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+Artikel 133 (5) |
Artikel 133 (5)Ein Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
a)
alle Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt;
b)
die folgenden branchenbezogenen Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt:
i)
alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
ii)
alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
iii)
alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Ziffer ii genannten;
iv)
alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Ziffer i genannten;
c)
alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Absätze 12 und 15;
d)
in anderen Mitgliedstaaten belegene branchenbezogene Risikopositionen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Artikel 134;
e)
in Drittländern belegene Risikopositionen;
f)
Teilgruppen aller unter Buchstabe b festgestellten Kategorien von Risikopositionen. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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