+Artikel 133 (5)

Artikel 133 (5)

Ein Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:

a) 

alle Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt;

b) 

die folgenden branchenbezogenen Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt:

i) 

alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;

ii) 

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;

iii) 

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Ziffer ii genannten;

iv) 

alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Ziffer i genannten;

c) 

alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Absätze 12 und 15;

d) 

in anderen Mitgliedstaaten belegene branchenbezogene Risikopositionen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Artikel 134;

e) 

in Drittländern belegene Risikopositionen;

f) 

Teilgruppen aller unter Buchstabe b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

1. Panoramica

,
Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE