+Artikel 47 Aufgaben
---+Artikel 47 (1)
---+Artikel 47 (2)
---+Artikel 47 (3)
---+Artikel 47 (3a)
---+Artikel 47 (4)
---+Artikel 47 (5)
---+Artikel 47 (6)
---+Artikel 47 (7)
---+Artikel 47 (8)
---+Artikel 47 (9)
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Artikel 47 Aufgaben
1. Panoramica
| Titolo |
Regolamentazione |
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Artikel 47 (1)
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Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
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Artikel 47 (2)
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Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor.
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Artikel 47 (3)
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Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.
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Artikel 47 (3a)
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Der Verwaltungsrat kann mit Ausnahme der Aufgaben nach Artikel 30 alle Angelegenheiten prüfen, eine Stellungnahme dazu abgeben und einschlägige Vorschläge unterbreiten.
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Artikel 47 (4)
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Der Verwaltungsrat nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.
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Artikel 47 (5)
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Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.
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Artikel 47 (6)
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Der Verwaltungsrat schlägt dem Rat der Aufseher einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.
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Artikel 47 (7)
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Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
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Artikel 47 (8)
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Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5, wobei er einen Vorschlag des Rates der Aufseher gebührend berücksichtigt.
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Artikel 47 (9)
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Die Mitglieder des Verwaltungsrates machen alle abgehaltenen Sitzungen und erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.
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1.1 Riferimenti
1.2 Requisiti identificati
1.3 Standard correlati
2. Requisiti identificati
Requisiti
| Fonte |
Requisito |
3. Standard correlati
- Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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