+Artikel 35a (2)
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Artikel 35a (2)
Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen. Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Behörde, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.
1. Panoramica
| Titolo |
Regolamentazione |
,
1.1 Riferimenti
1.2 Requisiti identificati
1.3 Standard correlati
2. Requisiti identificati
Requisiti
| Fonte |
Requisito |
3. Standard correlati
- Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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