+Artikel 7 (1)

Artikel 7 (1)

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 

250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500  km oder weniger,

b) 

400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500  km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500  km und 3 500  km,

c) 

600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

1. Panoramica

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Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 17.02.2005 00:00:00 -Doknr: CELEX:32004R0261
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