+VERORDNUNG (EG) Nr. 401/2009 dES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung)
---+Artikel 1
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
---+Artikel 2
---+Artikel 3
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
---+Artikel 4
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
---+Artikel 5
---+Artikel 6
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7
---+Artikel 8
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
---+Artikel 9
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 10a
------+Article 10a 1.
------+Article 10a 2.
------+Article 10a 3.
------+Article 10a 4.
------+Article 10a 5.
---+Artikel 11
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
---+Artikel 12
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
---+Artikel 13
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
------+Article 13 6.
------+Article 13 7.
------+Article 13 8.
------+Article 13 9.
------+Article 13 10.
---+Artikel 14
---+Artikel 15
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
---+Artikel 16
---+Artikel 17
---+Artikel 18
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
---+Artikel 19
---+Artikel 20
---+Artikel 21
---+ANHANG I
---+ANHANG II Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
---+ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EG) Nr. 401/2009 dES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung)

VERORDNUNG (EG) Nr. 401/2009 dES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(kodifizierte Fassung)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1
Artikel 2

Artikel 2

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Zielsetzung erfüllt die Agentur folgende Aufgaben:

a) 

Einrichtung — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — und Koordinierung des in Artikel 4 genannten Netzes; in diesem Rahmen stellt die Agentur die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Daten — insbesondere in den in Artikel 3 genannten Bereichen — sicher;

b) 

Bereitstellung — für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten — der erforderlichen objektiven Informationen für die Ausarbeitung und Durchführung von sinnvollen und wirksamen Umweltmaßnahmen; zu diesem Zweck insbesondere Weitergabe der erforderlichen Informationen an die Kommission, damit diese ihre Aufgaben bei der Festlegung, Ausarbeitung und Evaluierung von Umweltmaßnahmen und -vorschriften erfüllen kann;

c) 

Unterstützung der Überwachung von Umweltschutzmaßnahmen durch geeignete Hilfestellung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen (unter anderem durch Beteiligung an der Ausarbeitung von Fragebögen, Bearbeitung der Berichte der Mitgliedstaaten und der Verbreitung der Ergebnisse) entsprechend dem Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur mit dem Ziel der Koordinierung der Berichterstattung;

d) 

auf Ersuchen und, sofern dies mit dem Jahresprogramm der Agentur vereinbar ist, Beratung einzelner Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Einführung und Erweiterung ihrer Systeme zur Überwachung von Umweltmaßnahmen unter der Voraussetzung, dass die Erfüllung der übrigen in diesem Artikel festgelegten Aufgaben durch solche Tätigkeiten nicht beeinträchtigt wird; eine solche Beratung kann auf besonderes Ersuchen der Mitgliedstaaten eine Evaluierung durch Gutachter einschließen;

e) 

Erfassung, Zusammenstellung und Bewertung von Daten über den Zustand der Umwelt, Erstellung von Sachverständigengutachten über die Qualität, die Empfindlichkeit und die Belastungen der Umwelt im Gebiet der Gemeinschaft, Aufstellung einheitlicher Bewertungskriterien für Umweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, sowie Ausbau und Weiterführung eines Referenzzentrums für Umweltinformationen; die Kommission macht von diesen Informationen im Rahmen ihrer Aufgabe Gebrauch, für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt Sorge zu tragen;

f) 

Förderung der Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene sowie erforderlichenfalls Förderung einer stärkeren Harmonisierung der Messverfahren auf geeignetem Wege;

g) 

Förderung einer Berücksichtigung europäischer Umweltinformationen in internationalen Umweltüberwachungsprogrammen wie denjenigen, die im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen durchgeführt werden;

h) 

alle fünf Jahre Veröffentlichung eines Berichts über den Zustand der sowie die Tendenzen und Aussichten für die Umwelt, ergänzt durch Indikatorenberichte über spezifische Schwerpunktthemen;

i) 

Förderung der Entwicklung und der Anwendung von Verfahren zur Vorhersage im Umweltbereich, damit rechtzeitig geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können;

j) 

Förderung der Entwicklung von Methoden zur Bewertung der Kosten von Umweltschäden sowie der Kosten für Vorsorge-, Schutz- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Umwelt;

k) 

Förderung des Informationsaustausches über die besten verfügbaren Technologien zur Verhütung oder Verringerung von Umweltschäden;

l) 

Zusammenarbeit mit den in Artikel 15 genannten Einrichtungen und Programmen;

m) 

umfassende Verbreitung von an die Öffentlichkeit gerichteten zuverlässigen und vergleichbaren Umweltinformationen, insbesondere über den Zustand der Umwelt, und Förderung des Einsatzes fortgeschrittener Telematik-Technologie zu diesem Zweck;

n) 

Unterstützung der Kommission beim Austausch von Informationen über die Entwicklung der Verfahren und bewährtesten Praktiken für Umweltverträglichkeitsprüfungen;

o) 

Unterstützung der Kommission bei der Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse einschlägiger Umweltforschungen in einer Form, die von größtmöglichem Nutzen für die Formulierung einer Politik ist;

▼M2

p) 

Entwicklung von Bewertungsmethoden für Chemikalien in den Bereichen, die in ihr Mandat fallen.

▼B

Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5

Artikel 5

Die Agentur kann mit den nach Artikel 4 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.

Artikel 6
Artikel 7

Artikel 7

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 10a
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14

Artikel 14

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission zugestimmt hat.

Artikel 15
Artikel 16

Artikel 16

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt auch für die Agentur.

Artikel 17

Artikel 17

Das Personal der Agentur unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften.

Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 18
Artikel 19

Artikel 19

Die Agentur steht Nichtmitgliedern der Gemeinschaft, die mit diesen und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der Ziele der Agentur haben, aufgrund von Abkommen, die sie nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags mit der Gemeinschaft geschlossen haben, offen.

Artikel 20

Artikel 20

Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 in der Fassung der in Anhang II aufgeführten Verordnungen wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 21

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I




ANHANG I

A. 

Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle

— 
Harmonisierung der Methoden zur Messung der Umweltparameter ( 3 );
— 
gegenseitige Abstimmung der Messinstrumente (3) ;
— 
Normung der Datenformate;
— 
Entwicklung neuer Methoden und neuer Instrumente zur Messung der Umweltparameter;
— 
sonstige Aufgaben gemäß Übereinkunft zwischen dem Exekutivdirektor der Agentur und dem Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle.
B. 

Zusammenarbeit mit Eurostat

1. 

Die Agentur nutzt so weit wie möglich Informationen, die im Rahmen der offiziellen statistischen Dienste der Gemeinschaft gesammelt werden. Grundlage dieses Systems sind die Arbeiten von Eurostat und der einzelstaatlichen statistischen Dienste im Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Verbreitung von Gesellschafts- und Wirtschaftsstatistiken, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und damit zusammenhängender Informationen.

2. 

Das statistische Programm im Umweltbereich wird vom Exekutivdirektor der Agentur mit dem Generaldirektor von Eurostat vereinbart und dem Verwaltungsrat der Agentur sowie dem Ausschuss „Statistisches Programm“ zur Annahme vorgelegt.

3. 

Das statistische Programm wird in dem von den internationalen statistischen Stellen wie der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen, der Konferenz Europäischer Statistiker (CES) und der OECD festgelegten Rahmen erarbeitet und durchgeführt.

ANHANG II Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen




ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 20)



Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates

(ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates

(ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE




ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Verordnung (EWG) Nr. 1210/90

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungsteil

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungsteil

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Einleitungsteil

Artikel 2 Einleitungsteil

Artikel 2 Ziffer i

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Ziffer ii erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Ziffer ii zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Ziffer ii dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Ziffer iii

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Ziffer iv

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Ziffer v

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Ziffer vi

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Ziffer vii

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Ziffer viii

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Ziffer ix

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Ziffer x

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Ziffer xi

Artikel 2 Buchstabe m

Artikel 2 Ziffer xii

Artikel 2 Buchstabe n

Artikel 2 Ziffer xiii

Artikel 2 Buchstabe o

Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Einleitungsteil

Artikel 3 Absatz 1 Einleitungsteil

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungsteil

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungsteil

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 siebenter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 achter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe h

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Einleitungsteil

Artikel 4 Absatz 1 Einleitungsteil

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 von „Im Hinblick“ bis „Umweltinformationsnetzes“

—

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 von „insbesondere“ bis „ihres Hoheitsgebiets“

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 von „insbesondere“ bis „ihres Hoheitsgebiets“

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1

—

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absätze 6 und 7

Artikel 4 Absätze 6 und 7

Artikel 5

Artikel 5 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

—

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 und 8

Artikel 7 und 8

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einleitungssatz

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Einleitungsteil

Artikel 15 Absatz 1 Einleitungsteil

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2a

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

—

—

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Anhang

Anhang I

—

Anhang II

—

Anhang III

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge