+Artikel 27 Beschwerderecht
---+Artikel 27 (1)
---+Artikel 27 (2)
|
Artikel 27 Beschwerderecht
1. Panoramica
| Titolo |
Regolamentazione |
|
Artikel 27 (1)
|
Natürliche und juristische Personen haben das Recht, wegen aller in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten bei der jeweiligen, für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde, allein oder gegebenenfalls gemeinsam, Beschwerde gegen einen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder bei der jeweiligen, für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gegen eine anerkannte datenaltruistische Organisation einzulegen.
|
|
Artikel 27 (2)
|
Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer
a)
über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung und
b)
über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 28.
|
,
1.1 Riferimenti
1.2 Requisiti identificati
1.3 Standard correlati
2. Requisiti identificati
Requisiti
| Fonte |
Requisito |
3. Standard correlati
- Builddate: 03.06.2022 00:00:00 -Doknr: CELEX:32022R0868
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|