+Artikel 11 (2)

Artikel 11 (2)

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a) 

die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

b) 

die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,

c) 

die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen,

d) 

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

e) 

wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

f) 

wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

g) 

die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;

ii) 

der Anteil des Bruttobuchwerts der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite am Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 jener Verordnung fallenden Darlehen und Kredite beträgt mindestens 5 %;

h) 

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke des Buchstaben g Ziffer ii dürfen zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt werden.

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

1. Panoramica

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Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
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