+TKG § 210 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
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TKG § 210 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass - 1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und - 2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: - a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung, - b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und - c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
1. Apžvalga
| Pavadinimas |
Reguliavimas |
,
1.1 Nuorodos
1.2 Nustatyti reikalavimai
1.3 Susiję standartai
2. Nustatyti reikalavimai
Reikalavimai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
3. Susiję standartai
Standartai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
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