+ORP.2.A15 Qualifikation des Personals (B) [Vorgesetzte]
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ORP.2.A15 Qualifikation des Personals (B) [Vorgesetzte]
Mitarbeitende MÜSSEN regelmäßig geschult bzw. weitergebildet werden. In allen Bereichen MUSS sichergestellt werden, dass kein Mitarbeitende mit veralteten Wissensstand arbeitet. Weiterhin SOLLTE den Mitarbeitenden während ihrer Beschäftigung die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes weiterzubilden. Werden Stellen besetzt, MÜSSEN die erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten genau formuliert sein. Anschließend SOLLTE geprüft werden, ob diese bei den Bewerbenden für die Stelle tatsächlich vorhanden sind. Es MUSS sichergestellt sein, dass Stellen nur von Mitarbeitenden besetzt werden, für die sie qualifiziert sind.
1. Apžvalga
1.1 Nuorodos
1.2 Nustatyti reikalavimai
1.3 Susiję teisės aktai
2. Nustatyti reikalavimai
Reikalavimai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
3. Susiję teisės aktai
Teisės aktai
| Šaltinis |
Reguliavimas |
Susietos užduotys
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