+DER.2.1.A4 Benachrichtigung betroffener Stellen bei Sicherheitsvorfällen (B) [Institutionsleitung, IT-Betrieb, Datenschutzbeauftragte, Notfallbeauftragte]
|
DER.2.1.A4 Benachrichtigung betroffener Stellen bei Sicherheitsvorfällen (B) [Institutionsleitung, IT-Betrieb, Datenschutzbeauftragte, Notfallbeauftragte]
Von einem Sicherheitsvorfall MÜSSEN alle betroffenen internen und externen Stellen zeitnah informiert werden. Dabei MUSS geprüft werden, ob der oder die Datenschutzbeauftragte, der Betriebs- und Personalrat sowie Mitarbeitende aus der Rechtsabteilung einbezogen werden müssen. Ebenso MÜSSEN die Meldepflichten für Behörden und regulierte Branchen berücksichtigt werden. Außerdem MUSS gewährleistet sein, dass betroffene Stellen über die erforderlichen Maßnahmen informiert werden.
1. Apžvalga
1.1 Nuorodos
1.2 Nustatyti reikalavimai
1.3 Susiję teisės aktai
2. Nustatyti reikalavimai
Reikalavimai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
3. Susiję teisės aktai
Teisės aktai
| Šaltinis |
Reguliavimas |
Susietos užduotys
|