+IND.3.2.A8 Explizite Freigabe jeder OT-Fernwartungssitzung (S) [Mitarbeitende]
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IND.3.2.A8 Explizite Freigabe jeder OT-Fernwartungssitzung (S) [Mitarbeitende]
Jede Fernwartungssitzung SOLLTE vorab durch einen oder einer OT-Mitarbeitenden der betreibenden Institution, der oder die für das Zielsystem der Sitzung zuständig ist, genehmigt werden. Erst danach SOLLTE der oder die OT-Mitarbeitende den Fernwartungszugang freischalten. Die explizite Freigabe SOLLTE sowohl im Bedarfsfall als auch während abgestimmter Wartungsfenster eingehalten werden. Die Freigabe SOLLTE grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, d. h. die zuständigen OT-Mitarbeitenden behalten die Hoheit über den Zeitpunkt der Fernwartung (siehe Anforderung IND.3.2.A3 Regelmäßige Prüfungen sowie Ausnahmegenehmigungen bestehender OT-Fernwartungszugänge). Darüber hinaus SOLLTEN externe Fernwartungszugriffe ausschließlich von innen nach außen, d. h. aus dem OT-Netz heraus, aufgebaut werden.
1. Apžvalga
1.1 Nuorodos
1.2 Nustatyti reikalavimai
1.3 Susiję teisės aktai
2. Nustatyti reikalavimai
Reikalavimai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
3. Susiję teisės aktai
Teisės aktai
| Šaltinis |
Reguliavimas |
Susietos užduotys
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