+BES.6 Auswahl von Produkten und Dienstleistungen - Kündigung
---+BES.6.1 Entziehung der Zugangsberechtigungen
---+BES.6.2 Löschung von Daten
------+BES.6.2.1 Löschverfahren
---+BES.6.3 Übertragbarkeit von Daten
---+BES.6.4 Übertragung von Supportdienstleistungen
---+BES.6.5 Behandlung aufzubewahrender Aufzeichnungen
---+BES.6.6 Rückgewähr von Assets
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BES.6 Auswahl von Produkten und Dienstleistungen - Kündigung
1. Apžvalga
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Standartas |
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BES.6.1 Entziehung der Zugangsberechtigungen
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Beschaffungsmanagement für Dienstleistungen SOLLTE die Entziehung der für den Vertrag relevanten Zugangsberechtigungen für den Fall einer Kündigung vereinbaren. Erläuterung „Zugangsberechtigungen“ meint hier die Gesamtheit aller physischen, logischen und administrativen Rechte, die externen Dienstleistern den Zugriff auf Systeme, Daten, Gebäude oder digitale Ressourcen der Institution ermöglichen. Dazu gehören sowohl Benutzerkonten und technische Schnittstellen als auch Zutrittskarten oder Remote-Zugänge über VPN. Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, dass unautorisierte Zugriffe nach einer Vertragsbeendigung verhindert werden können. Ein ehemaliger Dienstleister könnte ansonsten weiterhin über aktive Accounts sensible Daten einsehen oder Systeme manipulieren, was zu Datenabfluss, Sabotage oder unbemerkten Veränderungen führen könnte.
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BES.6.2 Löschung von Daten
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Beschaffungsmanagement für Dienstleistungen SOLLTE die Löschung aller beim Dienstleister vorhandenen Daten für den Fall einer Kündigung vereinbaren. Erläuterung Kündigung meint hier sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen. Hierzu können z.B. die Rückgabe von Authentifizierungstoken oder Löschung aller Auftraggeberdaten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gehören. Relevant sind dabei neben Inhaltsdaten auch Metadaten, Lizenzen und weitere Zugriffsrechte.
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BES.6.3 Übertragbarkeit von Daten
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Beschaffungsmanagement für Dienstleistungen SOLLTE die Übertragbarkeit von Daten, Konfigurationen und der Funktionalität für den Fall einer Kündigung vereinbaren. Erläuterung Ohne eine solche Regelung kann es zu erheblichen Betriebsstörungen kommen, etwa wenn ein Dienstleister im Streitfall Daten nur in proprietären Formaten bereitstellt oder deren Übergabe verzögert. Dies könnte dazu führen, dass eine Institution den Betrieb nicht nahtlos mit einem neuen Anbieter fortsetzen kann, etwa bei Cloud-Diensten, Hosting oder SaaS-Lösungen. Auch kann der Verlust von Metadaten, Zugriffshistorien oder Konfigurationsdateien eintreten, was die Nachvollziehbarkeit und Funktionsfähigkeit stark einschränken könnte. Unter „Übertragbarkeit von Daten“ (Data Portability) versteht man in diesem Kontext die technische und organisatorische Fähigkeit, alle relevanten Daten in einem vollständigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format an die Institution oder einen Nachfolger zu übertragen. Es geht dabei nicht nur um die Rohdaten, sondern auch um begleitende Informationen, die für die Wiederaufnahme des Betriebs an anderer Stelle erforderlich sind (Metadaten). Die Angemessenheit dieser Maßnahme bemisst sich daran, wie stark die Tätigkeit der Institution von den ausgelagerten Prozessen abhängt und wie groß die Auswirkungen einer verzögerten oder unvollständigen Rückgabe wären.
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BES.6.4 Übertragung von Supportdienstleistungen
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Beschaffungsmanagement für Dienstleistungen KANN die Übergabe der Supportdienstleistungen für den Fall einer Kündigung vereinbaren. Erläuterung Die Übergabe der Supportdienstleistungen beschreibt in diesem Kontext die geordnete und dokumentierte Weitergabe von relevanten Informationen, Ressourcen und Zugängen durch einen externen Dienstleister an die Institution oder einen neuen Dienstleister, wenn ein Vertrag endet. Dazu gehören z. B. Dokumentationen zu Konfigurationen, Wartungsprotokolle, Zugangsdaten, Lizenzinformationen oder Ansprechpartnerketten. Ziel ist es, dass der Betrieb der unterstützten Systeme nach Vertragsende ohne Unterbrechung oder Informationsverlust fortgesetzt werden kann. Die Anforderung dient dazu, Risiken abzufedern, die entstehen, wenn bei einer Kündigung der Dienstleister abrupt ausscheidet. Ohne geregelte Übergabe könnte es passieren, dass wichtige Betriebsinformationen verloren gehen, der Zugriff auf Systeme blockiert wird oder die Institution abhängig von individuellem Wissen einzelner Personen bleibt. Die Übergabe kann entweder an die Institution selbst oder an einen von der Institution gewählten neuen Vertragspartner erfolgen. Um die Anforderung praktisch umzusetzen, kann eine Institution in Verträgen explizit eine Exit- oder Übergabeklausel verankern, die Inhalte, Formate und Fristen der Übergabe beschreibt. Diese Klausel kann beispielsweise definieren, dass (1) aktuelle System- und Betriebsdokumentationen vollständig zu übergeben sind, (2) Zugangsdaten in einem abgestimmten Verfahren gesichert bereitgestellt werden und (3) technische Ansprechpartner für eine Übergangsphase verfügbar bleiben.
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BES.6.5 Behandlung aufzubewahrender Aufzeichnungen
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Beschaffungsmanagement für Dienstleistungen SOLLTE Kontrollmechanismen zur Behandlung aufzubewahrender Aufzeichnungen für den Fall einer Kündigung vereinbaren. Erläuterung Der Begriff Kontrollmechanismen kann in diesem Kontext verstanden werden als vertraglich vereinbarte Verfahren, technische Maßnahmen oder organisatorische Vorkehrungen, die es der Institution ermöglichen, die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der betreffenden Aufzeichnungen sicherzustellen. Aufzubewahrende Aufzeichnungen bezeichnet hierbei jede Form von Daten oder Dokumenten – in physischer oder digitaler Form – die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder interner Vorgaben über das Vertragsende hinaus (zumindest für einen bestimmten Zeitraum) vom Dienstleister aufbewahrt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Vertragsunterlagen, Protokolldateien oder Gesprächsprotokolle handeln, die etwa aus steuerlichen Gründen aufzubewahren sind.
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BES.6.6 Rückgewähr von Assets
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Beschaffungsmanagement für Dienstleistungen SOLLTE die Rückgewähr von Assets für den Fall einer Kündigung vereinbaren. Erläuterung Rückgewähr bedeutet hier, dass sämtliche von der Institution bereitgestellte Werte – wie etwa IT-Systeme, Datenträger oder Papierkopien – bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an die Institution zurückgegeben werden. Der Zweck liegt darin, unkontrollierten Weitergebrauch oder Missbrauch von Informationen und Ressourcen zu verhindern. So könnte etwa ein externer Dienstleister nach einer Kündigung weiterhin Zugriff auf sensible Daten behalten oder unbeabsichtigt alte Backup-Medien in seinem Besitz behalten, was zu Datenabflüssen oder unautorisierten Offenlegungen führen könnte. Eine klare Regelung kann dagegen sicherstellen, dass sämtliche Ressourcen nachvollziehbar wieder unter die alleinige Kontrolle der Institution gelangen und Vertraulichkeit sowie Integrität gewahrt bleiben. Für die Umsetzung kann es hilfreich sein, die Rückgabepflicht vertraglich zu konkretisieren und präzise Abläufe zu definieren. So kann die Institution (1) Inventarlisten führen, in denen alle übergebenen physischen Geräte, Datenträger oder Zutrittsmedien eindeutig aufgeführt werden, (2) Checklisten für die geordnete Rückführung bei Vertragsende einsetzen und (3) eine Rückgabequittung oder Übergabebestätigung durch den Dienstleister einfordern, die den ordnungsgemäßen Erhalt dokumentiert. Ergänzend kann die Institution Rückgabefristen und Verantwortlichkeiten im Vertrag festlegen sowie technische Maßnahmen wie die Sperrung von verlorenen oder nicht zurückgegebenen Zutrittskarten einplanen. Auch kann eine Abnahmeprüfung der zurückgegebenen Assets durch die Institution erfolgen, um sicherzustellen, dass diese vollständig und funktionsfähig übergeben wurden.
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1.1 Nuorodos
1.2 Nustatyti reikalavimai
1.3 Susiję teisės aktai
2. Nustatyti reikalavimai
Reikalavimai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
3. Susiję teisės aktai
Teisės aktai
| Šaltinis |
Reguliavimas |
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