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+Artikel 41 5 |
Artikel 41 5(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird davon ausgegangen, dass eine Person tatsächliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit dem einschlägigen Unternehmen hat, wenn der unabhängige Bewerter im Jahr vor dem Datum der Prüfung seiner Eignung als unabhängiger Bewerter eine Abschlussprüfung des einschlägigen Unternehmens gemäß der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchgeführt hat. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
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