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+Artikel 50 3 |
Artikel 50 3(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde überprüft und aktualisiert die Übersicht über die Unternehmen der Gruppe und die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter mindestens einmal jährlich. Sie überprüft und aktualisiert die Übersicht und die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter zudem nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur oder der Geschäftstätigkeit der Gruppe. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
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