+Artikel 61 2

Artikel 61 2

(2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und umfasst die folgenden Schritte, deren Reihenfolge zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden abgestimmt wird:

a)

vorbereitender Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsstrategie der Gruppe im Hinblick auf die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

b)

Anforderung der für die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen beim Unionsmutterunternehmen im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU;

c)

Übermittlung der nach Buchstabe b dieses Absatzes angeforderten Informationen durch das Unionsmutterunternehmen direkt an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU;

d)

Weiterleitung der vom Unionsmutterunternehmen erhaltenen Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden unter Angabe einer Frist für weitere Auskunftsersuchen;

e)

Übermittlung der Beiträge der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

f)

Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

g)

Übermittlung etwaiger Anmerkungen zum Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und zum Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die Mitglieder des Abwicklungskollegiums an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

h)

Beratungen mit dem Unionsmutterunternehmen über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und die zugehörige Abwicklungsfähigkeitsbewertung, sofern die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dies für zweckmäßig erachtet;

i)

Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und die zugehörige Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

j)

Zuleitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden;

k)

Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

l)

Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung;

m)

Benachrichtigung des Unionsmutterunternehmens über den Abschluss der gemeinsamen Entscheidung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Gruppenabwicklungsplans.

1. Apžvalga

,
Pavadinimas Reguliavimas

1.1 Nuorodos

1.2 Nustatyti reikalavimai

1.3 Susiję standartai

2. Nustatyti reikalavimai

Reikalavimai
Šaltinis Reikalavimas

3. Susiję standartai

Standartai
Šaltinis Reikalavimas
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